Solarpaket I ist in Kraft

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Das sog. Solarpaket I ist ein Gesetzesentwurf zur Novellierung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG). Es wurde im August 2023 durch das Bundeskabinett beschlossen und Ende April 2024 durch den Bundestag sowie den Bundesrat verabschiedet. Seit dem 16. Mai 2024 ist es in Kraft. Ziel des Pakets ist die Entbürokratisierung des Solarausbaus und damit den Ausbau der Erneuerbaren Energien (EE) weiter zu beschleunigen [1].

Warum ist das wichtig?

Um dieses Ziel zu erreichen, ist unter anderem die Dekarbonisierung der Energieversorgung notwendig [2]. § 2 EEG formuliert das Ziel bis 2030 einen Anteil von 80% erneuerbaren Energien im deutschen Strommix zu erreichen [3].

Entwicklungen im Strommix bisher

Der Anteil von EE an der Bruttostromerzeugung ist seit 1990 in Deutschland auf das 13-fache angestiegen. Windenergie- und Photovoltaikanlagen erzeugen mit knapp 50% (Wind) bzw. 24% (Sonne) Anteil die größten Mengen erneuerbaren Stroms. Der Anteil erneuerbarer Energien an der Bruttostromerzeugung lag im Jahr 2023 bei 56% (22% Wind, 10% PV, 22% sonstige) [4].

Und die Ziele

Das Solarpaket I soll den PV-Ausbau beschleunigen, um das ambitionierte Ziel von 80% EE bis 2023 erreichen zu können.

Bis 2030 sollen 215 GW auf Dächern und Flächen installiert sein. 2023 wurde eine installierte Leistung von 14,6 GW ausgebaut. Insgesamt waren damit Ende 2023 Solaranlagen mit einer Gesamtleistung von 82,2 GW installiert. Das Zwischenziel von 88 GW am Ende des Jahres 2024 wird voraussichtlich erreicht werden. Die jährlichen Ausbauziele werden schrittweise erhöht, bis ab 2026 pro Jahr 22 GW Leistung installiert werden sollen. [5]

Was ändert sich mit dem Solarpaket?

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat die wichtigsten Änderungen in einem Papier zusammengefasst. Wir stellen diese für Sie dar:

Einführung des neuen Modells der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung. Hierdurch wird es möglich, PV-Strom beispielsweise an Wohn- oder Gewerbemieter*innen oder Wohnungseigentümer*innen weiterzugeben, ohne, dass eine Lieferantenpflicht und deshalb eine Pflicht zur Reststromlieferung besteht. Durch die Befreiung von diesen Pflichten gibt es keine zusätzliche Förderung der in diesem Modell innerhalb des Gebäudes genutzten Strommengen. Die Überschusseinspeisung wird weiterhin nach EEG vergütet. Das Mieterstrommodell bleibt unabhängig bestehen.

Die bisher notwendige Anmeldung beim Netzbetreiber entfällt und die Anmeldung im Marktstammdatenregister wird vereinfacht. Mit dem Ziel der Entbürokratisierung beschränkt sich die Anmeldung von Balkonkraftwerken, mit einer Leistung von bis zu 2000 Watt und einer Wechselrichterleistung von 800 Voltampere, auf ein einfaches Verfahren.

Rückwärts zählende Zähler werden geduldet, bis ein geeichter Zweirichtungszähler installiert wird. Ziel ist es, auch langfristig Schuko-Stecker zu erlauben. Dies wird durch technische Normen bestimmt, die derzeit durch die DKE (Deutsche Kommission Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik) überarbeitet werden.

Verbesserungen beim Mieterstrom. Mieterstrom wird zukünftig auch auf gewerblichen Gebäuden und Nebenanlagen gefördert, solange der Stromverbrauch ohne Netzdurchleitung erfolgt. Außerdem werden die Regeln zur Anlagenzusammenfassung vereinfacht.

Strommengen für Wechselrichter. Die sehr geringen Stromverbräuche von Wechselrichtern bei Volleinspeiseanlagen sollen zukünftig unbürokratisch über einen bereits bestehenden Stromliefervertrag abgerechnet werden können, um separate, kostspielige Stromlieferverträge zu vermeiden.

Repowering von Dachanlagen. Auch für Dachanlagen werden die Regelungen für umfangreiche Erneuerungen von bestehenden Anlagen deutlich verbessert, um z.B. den Einsatz von effizienteren Modulen unabhängig von dem Vorliegen eines Schadens an den einzelnen Modulen zu ermöglichen. Für Freiflächenanlagen wurde der Ersatz von Modulen bereits im Jahr 2022 neu geregelt.

PV auf Gewerbe und Industrie

Flexibilisierung bestehender Schwellenwerte, insbesondere für Gewerbe-PV. Die Schwellenwerte für die Direktvermarktungspflicht werden flexibilisiert, sodass Betreiber von Gewerbe-PV-Anlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 200 kW ihre Überschussmengen ohne Vergütung und ohne Direktvermarktungskosten an den Netzbetreiber weitergeben können, was besonders Anlagen mit hohem Eigenverbrauch zugutekommt.

Ein Anlagenzertifikat ist künftig erst ab einer Einspeiseleistung von 270 kWp oder einer installierten Leistung von mehr als 500 kWp erforderlich; darunter reicht ein einfacher Nachweis über Einheitenzertifikate.

Weiterhin gibt es Vereinfachungen bei der sogenannten Anlagenzusammenfassung, sodass der Zubau neuer Dachanlagen an einem separaten Anschlusspunkt nicht mehr zum Überschreiben von Schwellenwerten führt.

Beschleunigung von Netzanschlüssen: Das vereinfachte Netzanschlussverfahren wird von Anlagen bis 10,8 kWp auf Anlagen bis 30 kWp ausgeweitet.

Vereinfachung bei der Direktvermarktung bis 25 kW: Die Vorgaben zur technischen Ausstattung kleinerer Anlagen bis 25 kWp in der Direktvermarktung werden gelockert, sodass die optionale Direktvermarktung für kleinere PV-Anlagen günstiger wird.

Erschließung von Gebäuden im Außenbereich: Der Stichtag für die Förderung von Solaranlagen auf Gebäuden im Außenbereich wird auf den 01.03.2023 verschoben. Dächer bereits bestehender Gebäude können so kostendeckend mit PV-Anlagen belegt werden, ohne, dass die Gefahr einer „Solarstadt“ – Gebäudeerrichtungen im Außenbereich mit dem alleinigen Zweck, dort PV-Anlagen anzubringen – besteht.

Freiflächen PV

Die Gebotsmenge für Freiflächen-PV wird erhöht. Projekte mit einer Größe bis zu 50 MW werden in den Ausschreibungen zugelassen.

Ausweitung der Flächenkulisse: Die sogenannten benachteiligten Gebiete der Landwirtschaft werden für die Förderung klassischer PV-FFA geöffnet und mit einer Opt-Out-Option (siehe Infokasten) für die Länder verbunden, wenn ein bestimmter Anteil landwirtschaftlich genutzter Flächen bereits durch PV-Anlagen genutzt wird. Außerdem können die Länder bestimmte „weiche“ Schutzgebiete in den benachteiligten Gebieten ausschließen.

Der Zubau von Freiflächen-PV auf landwirtschaftlichen Flächen wird bis 2030 auf 80 GW beschränkt, wobei mindestens 50% der PV-Anlagen auf, an oder in Gebäuden oder Lärmschutzwänden errichtet werden sollen.

Mindestkriterien für Freiflächen-PV: Im Hinblick auf die Naturverträglichkeit des PV-Ausbaus werden bundesweite, naturschutzfachliche Mindestkriterien für alle geförderten PV-Freiflächenanlagen eingeführt, die unter anderem den maximalen Bedeckungsgrad der Fläche, die Durchgängigkeit für Tierarten und Vorgaben für Reinigungsmittel adressieren. Projektierer können aus einer Liste von fünf Kriterien drei auswählen, die für ihre spezifischen Gegebenheiten am besten geeignet sind, wobei diese Kriterien auch als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen gelten können.

Auskömmliche Förderung von Agri-PV und weiterer besonderer Solaranlagen: Ein eigenes Untersegment mit einem Höchstwert für besondere Solaranlagen wird in den Ausschreibungen für PV-Freiflächenanlagen (FFA) eingeführt.

Aufwuchs der Mengen besonderer Solaranlagen: Es wird ein schrittweiser Aufwuchs der Ausschreibungsmenge für besondere PV-Anlagen im Rahmen der bestehenden Flächenausschreibungen auf bis zu 2.075 MW pro Jahr eingeführt, ohne, dass die benötigte Fläche erhöht wird.

Weitere Änderungen

Neben Änderungen zum Ausbau von PV adressiert das Gesetz Änderungen für den Ausbau von Windkraft, Biomasse, Speichern sowie für die Stromnetze. Um Spielräume im europäischen Recht konsequent zu nutzen, werden wichtige Regelungen zur Genehmigungsbeschleunigung umgesetzt: bestehende Windenergiegebiete werden als Beschleunigungsgebiete anerkannt, die EU-Notfall-Verordnung zur Erleichterung von Genehmigungsverfahren für Windenergie und Netzausbau wird verlängert, und das überragende öffentliche Interesse im Verteilnetz wird ausgeweitet.

Zudem kommen Erleichterungen bei der Gewinnung von Strom aus Biogas. Die Südquote wird bei Biomasse- und Biomethanausschreibungen bis Ende 2027 ausgesetzt, die Realisierungs- und Pönalenfristen um sechs Monate verlängert, die installierte Leistung von Kleingülleanlagen für den Selbstverbrauch auf bis zu 150 kW erhöht, ohne den Förderanspruch zu verlieren, und ab 2025 werden nicht bezuschlagte Biomethan-Ausschreibungsmengen den Biomasse-Ausschreibungsmengen hinzugefügt.

Darüberhinaus werden Regelgungen im Bereich des Netzanschlusses und Speicher getroffen. Hier werden die Technischen Anschlussbedingungen der über 850 Betreiber vereinheitlicht, sowie eine flexible Nutzung von Speichern grundsätzlich ermöglicht werden.

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