Schon zum 01.01.2024 ist das Bürgerenergiegesetz NRW (BürgEnG) in Kraft getreten. Das Gesetz verfolgt das Ziel, durch die finanzielle Beteiligung von Einwohnenden sowie Gemeinden an Bau und Betrieb von neuen Windenergieanlagen die Akzeptanz und Teilhabe zu steigern. Das Besondere: die finanzielle Teilhabe, die zuvor eine Option war, wird hiermit zur Regel. Vor dem Hintergrund des steigenden Bedarfs an erneuerbarem Strom in den Kommunen womöglich ein Schub?
Warum ist das wichtig?
Das Bürgerenergiegesetz in NRW soll sicherstellen, dass Bürger und Gemeinden am Gewinn von Windenergieanlagen beteiligt werden, denn häufig stellt lokaler Widerstand ein Hemmnis für den Aufbau von Windkraftanlagen dar [1]. Mit Inkrafttreten des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) sind deutschlandweit Flächenziele in den Ländern zu erfüllen. In NRW sind bis 2027 1,1% der Landesfläche zu bebauen.
Was ändert sich?
Im Wesentlichen wird eine finanzielle Beteiligung verbindlich, wobei das Beteiligungsformat grundsätzlich individuell und flexibel für den Einzelfall gefunden werden soll [2]. Hierzu hat der Anlagenbetreiber der Standortgemeinde ein Angebot zur finanziellen Beteiligung zu machen (siehe 1). Wenn hierdurch keine Vereinbarung zu stande kommt, kann eine Ersatzbeteiligung (siehe 2) oder eine Ausgleichsabgabe in Höhe von 0,8 Cent/kWh gezahlt werden (siehe 3). Die Kommune ist überdies verpflichtet, die Ersatzbeteiligung bzw. die Ausgleichsabgabe für die Steigerung der Akzeptanz der Windenergieanlagen bei Ihren EInwohnerinnen und Einwohnern einzusetzen (siehe 4).
- Beteiligungsvereinbarung nach § 7 BürgEnG
Gesetzlich verbindlich ist die Unterbreitung eines Angebotes zur finanziellen Beteiligung durch den Anlagenbetreiber an die Standortgemeinde. In diesem Angebot können verschiedene Beteiligungsmodelle geregelt werden (§ 7 Abs. 3 BürgEnG).
- eine Beteiligung an der Projektgesellschaft des Vorhabens, oder finanzielle Beteiligung über Anlageprodukte
- das Angebot über den Kauf einer oder mehrerer Windenergieanlagen
- vergünstigte lokale Stromtarife und Sparprodukte
- pauschale Zahlungen an einen definierten Kreis von Anwohnerinnen und Anwohnern oder Gemeinden
- die Finanzierung gemeinnütziger Stiftungen oder Vereine oder
- die finanzielle, gesellschaftsrechtliche oder anderweitige Beteiligung von Bürgerenergiegesellschaften, Genossenschaften, Gemeinden oder im überwiegenden Eigentum der beteiligungsberechtigten Gemeinden stehenden Unternehmen.
- Ersatzbeteiligung nach § 8 BürgEnG
Wenn innerhalb eines Jahres nach Erhalt der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung der zuständigen Behöre keine Beteiligungsvereinbarung getroffen werden konnte, ist der Vorhabenträger verpflichtet ein Angebot für jährliche Zahlungen in Höhe von 0,2 Cent/kWh über 20 Jahre zu unterbreiten. Darüber hinaus ist den Anwohnern ein Angebot für eine Eigenkapitalbeteiligung in Form eines Nachrangdarlehens zu machen. Diese Beteiligung muss mindestens 90.000 Euro pro Megawatt installierter Leistung betragen (§ 8 Abs. 2 BürgEnG).
- Ausgleichsabgabe
Sollten die Vorgabenträger diese Anforderungen der Ersatzbeteiligung nicht rechtzeitig oder vollständig erfüllen, können sie zu einer Ausgleichsabgabe von 0,8 Cent pro eingespeister und hypothetischer Kilowattstunde Strom an die Standortgemeinde verpflichtet werden (§ 9 BürgEnG).
- Mittelverwendung durch die Gemeinde
Die Gemeinden sollen die Mittel aus der Ersatzbeteiligung und der Ausgleichsabgabe zur Förderung der Akzeptanz für Windenergieanlagen verwenden. Dabei stehen verschiedene Maßnahmen zur Auswahl:
- Verbesserung des Ortsbildes und der lokalen Infrastruktur sowie Maßnahmen zur ländlichen Entwicklung,
- Senkung der Energiekosten oder des Energieverbrauchs der Gemeinde und ihrer Einwohner,
- Unterstützung kommunaler Veranstaltungen oder Einrichtungen für Kultur, Bildung oder Freizeit sowie Förderung lokaler Unternehmen,
- Planung von Bauprojekten und Wärmeversorgung im Bereich erneuerbare Energien,
- Maßnahmen zum Natur- und Artenschutz,
- Klimaschutz- und Klimaanpassungsmaßnahmen,
- Ähnliche Verwendungen.
Im Haushaltsverfahren müssen die Gemeinden darlegen, für welche konkreten Maßnahmen sie die Einnahmen voraussichtlich verwenden werden.
Wie betrifft es mich?
Mit dem Winter in Sicht und der ersten Welle von kommunalen Wärmeplänen wird sich zeigen, dass die Menge an erneuerbaren Energien deutlich steigen muss. Um die Akzeptanz in der Bevölkerung langfristig zu steigern, kann dies ein Weg sein. Um zu bewerten, ob sich die tatsächlich installierte Leistung durch das Gesetz steigert, ist es derzeit zu früh. Doch mit der Wärmewende vor der Brust und dem Ausbau der E-Moblität braucht es mehr Produktionskapazitäten, dies ist klar.
Literaturverzeichnis:
Gesetz über die Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern sowie Gemeinden an der Windenergienutzung in Nordrhein-Westfalen (Bürgerenergiegesetz NRW – BürgEnG), in Kraft getreten am 28. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1386).
[1] Zilles, Julia; Schwarz, Carolin (2015): Bürgerproteste gegen Windkraft in Deutschland. Information zu Raumentwicklung. Heft 6. Seiten 669 – 679. Online abgerufen unter: https://www.bbsr.bund.de/BBSR/DE/veroeffentlichungen/izr/2015/6/Inhalt/downloads/dl-zilles-schwarz.pdf?__blob=publicationFile&v=2
[2] Maslaton Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (2024): Erneuerbare Energien – NRW zieht mit Bürgerbeteiligungsgesetz nach. Online abgerufen unter: https://www.maslaton.de/news/Erneuerbare-Energien–NRW-zieht-mit-Buergerbeteiligungsgesetz-nach–n989 (Abgerufen am 20.06.2024)






